AGB

Allgemeine Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen

1. Vertragsabschluss

1.1 Der Veranstaltungsteilnehmer (Aussteller) gibt unter Einreichung des Anmeldeformulars seinen Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages gegenüber dem Veranstalter ab. Im Fall der elektronischen Anmeldung ist diese auch ohne Unterschrift gültig.

1.2 Mit Abgabe des Anmeldeantrages erkennt der Aussteller diese allgemeinen Geschäfts und Ausstellungsbedingungen und die jeweilige „Hausordnung“ des Veranstaltungsortes als verbindlich für sich an.

1.3 Der verbindliche Mietvertrag kommt mit der elektronischen Übermittlung der Teilnahmebestätigung des Veranstalters rechtswirksam zustande. Der Veranstalter ist berechtigt unter den jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der jeweiligen Veranstaltung abweichend vom Antrag, Art und Umfang der beantragten Standfläche abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung des Standes zu machen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Abschluss eines Mietvertrages besteht nicht. Dem Veranstalter steht es insbesondere frei, den Kreis im Hinblick auf die jeweilige Messe und Ausstellung einzuschränken. Ein Anspruch des Ausstellers auf Vereinbarung einer Konkurrenzklausel durch Ausschluss von Wettbewerbern besteht nicht.

1.4 Der Veranstalter kann einseitig von dem abgeschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Aussteller zurücktreten, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in der Person des Ausstellers, welche dem Mietvertrag zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

1.5 Dem Aussteller wird nach Annahme des Antrages der genaue Standort, Form und Größe des Standes und ggfs. Auflagen der Ausstattung schriftlich mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, aus technischen und organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Zuteilung des Standortes von ggfs. vorher gemachten Zusagen sachlich gerechtfertigt abzuweichen und insbesondere dem Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Dieses gilt auch nach bereits erfolgter schriftlicher Zuteilung des Standortes, wenn dazu schwerwiegende sachliche Gründe vorliegen. Ein Minderungsanspruch des Ausstellers ist für diesen Fall ausgeschlossen. Erhebt der Aussteller nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Bekanntgabe des Standortes Einwendungen gegen Form und Größe des zugesagten Standortes, sind vom Aussteller etwaige Einwendungen ausgeschlossen. Für die Mitteilung ist die Schriftform und Zugang innerhalb der o. g. Frist beim Veranstalter erforderlich.

2. Veröffentlichungen

2.1. Mit Einsendung der Anmeldung erteilt der Ausstellungsteilnehmer dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders, sowie gegebenenfalls weiterer Daten und Speicherung auf einem magnetischen und/oder optischen Medium. Rechtliche Ansprüche können aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Eintragungen nicht abgeleitet werden.

2.2. Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages unterliegen der Schriftform. Diese wird auch durch Faxschreiben oder E-Mail gewahrt.

3. Standfläche

3.1. Der Teilnehmer bucht mit der Anmeldung eine definierte Ausstellungsfläche.

3.2. Mit dem Standaufbau muss bis spätestens 6 Stunden vor Beginn der Veranstaltung begonnen werden, andernfalls steht die Standfläche zur freien Verfügung des Veranstalters. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Standmiete bleibt bestehen.

3.3. Im Interesse aller Aussteller und Besucher ist es untersagt, den Abbau und Abtransport von Ausstellungsgut vor Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen kann dem jeweiligen

Teilnehmer ein Bußgeld in Höhe von mindestens 500 € zzgl. MwSt. auferlegt werden.

3.4. Der Veranstaltungsteilnehmer der eine Ausstellungsfläche im Hallenbereich gebucht hat, ist verpflichtet, seinen Messestand mit Rück- und Seitenwänden auszustatten. Es darf nur schwer entflammbares Standmaterial verwendet werden das der B1-klassifizierung entspricht. Die Überschreitung der normalen Bauhöhe von 2,50 m muss dem Veranstalter gemeldet und von diesem genehmigt werden. Der Fußboden, die Hallenkonstruktion, Säulen sowie feste Einbauten dürfen nicht gestrichen oder tapeziert werden.

3.5. Jede Ausgabe von Kostproben bedarf der Genehmigung der Ausstellungsleitung. Alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke müssen feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muss vom Aussteller geführt werden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Mieten und Kosten ergeben sich aus den Anmeldeunterlagen. Nach der ordnungsgemäßen Teilnehmeranmeldung und zugesandten Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter wird mit der Zusendung der ersten Abschlagsrechnung die Hälfte der insgesamt fälligen Teilnehmergebühr bis spätestens 10 Tage nach dem Rechnungsausstellungsdatum bei dem Veranstalter zur Zahlung fällig. Die restlichen 50% des Rechnungsbetrages werden acht Wochen vor Messebeginn zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von Anmeldungen, die innerhalb acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, wird die Zahlung der gesamten Teilnahmegebühr sofort fällig.

4.2. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwände können nicht anerkannt werden.

4.3. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als 4 Tage überschritten werden.

4.4. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

5. Rücktritt und Nichtteilnahme

5.1 Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt von dem Vertrag außerhalb der gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Regelungen durch den Aussteller ausgeschlossen. Sagt der Aussteller nach diesem Zeitpunkt seine Teilnahme ab oder erklärt er den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, hat er grundsätzlich die volle Standmiete und die bis zu diesem Zeitpunkt beim Veranstalter angefallenen Nebenkosten zu tragen. Die Kosten für bereits gebuchte Zusatzleistungen sind im Falle eines Rücktritts durch den Aussteller in voller Höhe zu entrichten.

5.2 Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung nach erfolgter Messezulassung abzulehnen oder den bereits vereinbarten Standplatz anderweitig zu vergeben, wenn der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt oder die Exponate dem Messethema nicht entsprechen.

5.3 Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis zwei Stunden vor dem offiziellen Aufbauende nicht begonnen worden, so erklärt der Aussteller hierdurch seine Nichtteilnahme an der Ausstellung. Neben den Rechten aus Ziffer 5.1 kann der Veranstalter vom Aussteller in diesem Falle die Kosten für die Gestaltung/Dekoration des Standplatzes auf Kosten des Ausstellers vornehmen (Mindestkosten: 500,- €), es sei denn, der Veranstalter kann den Stand kurzfristig mit einem anderen Interessenten besetzen.

5.4 Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung/ Messe/ Ausstellung örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder, falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern, den vom Aussteller gewünschten Stand zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche und zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Mietvertrages.

5.5 Die in Rechnung gestellte Teilnahmegebühr oder Rechnungen von Zusatzleistungen müssen vollständig am ersten Aufbautag der Veranstaltung auf dem Konto des Veranstalters eingegangen sein. Andernfalls kann keine Teilnamezulassung erteilt werden.

Bei kurzfristiger Anmeldung zur Messe (weniger als zwei Wochen vor der Messe) muss der gemeldete Teilnehmer den Nachweis der Banküberweisung dem Veranstalter übermitteln.

6. Mitteilnehmer und Gemeinschaftspräsentationen

Jeder Teilnehmer benötigt bei Überlassung der Standfläche an Dritte die Zustimmung des Veranstalters. Mitteilnehmer haben keinen Anspruch auf Nennung bei Veröffentlichungen zur Veranstaltung. Pro Mitteilnehmer wird eine Gebühr von 200€ (zzgl. gesetzl. MwSt.) erhoben.

7. Bewachung

7.1 Der Veranstalter empfiehlt Interesseweckende, wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmungen von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht.

7.2 Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten und beim Auf- und Abbau ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.

8. Veranstaltungsinformationen

8.1 Die Öffnungszeiten der Messe/ Veranstaltung, sowie die Auf- und Abbauzeiten werden vom Veranstalter dem Aussteller rechtzeitig vor Ausstellungsbeginn in einer gesondert vom Veranstalter schriftlich zugestellten Information mitgeteilt.

8.2. Aufträge bezüglich Standbauten und Standausstattung können bei Bedarf direkt mit dem Veranstalter geschlossen werden.

9. Sauberkeit

Nach Fertigstellung des Standaufbaus und nach Veranstaltungsabbau ist die gebuchte Standfläche durch den Veranstaltungsteilnehmer zu reinigen. Nach dem Verursacherprinzip hat jeder Teilnehmer den Ihm angefallenen Restmüll auf eigene Kosten zu entsorgen. Kleberrückstände am Hallenboden der Standfläche oder am evtl. angemieteten Mobiliar sind restlos zu entfernen.

Bei Nichteinhaltung beauftragt der Veranstalter eine Reinigungskraft zu Lasten des Veranstaltungsteilnehmers. Nach Veranstaltungsende ist die gebuchte Veranstaltungsfläche im vorgegebenen Abbauzeitraum zu räumen. Die Gesamtreinigung der Halle erfolgt durch den Veranstalter.

10. Versicherung und Haftung

10.1. Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Fachveranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl usw. ist Angelegenheit des Ausstellers bzw. dessen Beauftragten.

10.2. Der Aussteller bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschl. der Schäden, die an Gebäuden auf dem Veranstaltungsgelände sowie an diesen und dessen Einrichtungen entstehen.

10.3. Der Veranstalter haftet in keinem Falle für Personen- und Sachschäden.

10.4. Er haftet insbesondere auch dann nicht für Beschädigungen von Geräten und Einrichtungen des Ausstellers und dessen Beauftragten, wenn auch im Einzelfall die Standmontage bzw. Standdekoration vom Veranstalter übernommen wurde. Auch beim Versagen der Leitungen bzw. Störungen in der Zufuhr von Strom oder Wasser haftet der Veranstalter nicht für die den Ausstellern entstehenden Schäden.

10.5. Der Aussteller stellt dem Veranstalter darüber hinaus mit seiner Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen

ausdrücklich von jeglichen eventuellen eigenen Regressansprüchen und Regressansprüchen Dritter frei.

10.6. Die Baurichtlinien des Veranstalters sind unbedingt einzuhalten. Die Veranstalter können von einem Teilnehmer nicht haftbar gemacht werden, falls diesem durch diese Baurichtlinien und der damit verbundenen Vorschriften Nachteile entstehen.

10.7. Sollte die Veranstaltung infolge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Falle zu keiner Entschädigung gegenüber dem Aussteller verpflichtet. Die eingenommenen Gelder gelten als erworben.

10.8. Falls die Fachveranstaltung aus irgendwelchen Gründen terminlich oder örtlich verlegt, ganz abgesagt wird, oder die angemeldete Thematik in eine andere stattfindende Thematik eingegliedert wird, können gegenüber dem Veranstalter keinerlei Regressansprüche gestellt werden.

Diese Haftungsbegrenzung bzw. dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

11. Verstöße gegen die Ausstellungsbedingungen

Bei Verstößen gegen die Ausstellungsbedingungen kann der Veranstalter die Veranstaltungsstandflächen schließen und die Räumung selbst durchführen, ohne dass es dazu der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Dies gilt insbesondere bei einer Werbung, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder den Veranstaltungszweck gerichtet ist, sowie bei einer Werbung zu weltanschaulichen oder politischen Zwecken.

12. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

Der Aussteller verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genauestens zu beachten.

13. Zahlungsfristen

Zahlungen können per Überweisung erfolgen. Bankdaten siehe Rechnung. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbestimmungen und fristen kann Ausstellungsausschluss unter Berechnung der entstandenen kosten bzw. Berechnung der banküblichen Verzugszinsenerfolgen. Bei Lastschrifteinzug gewähren wir 5 % Skonto auf den Gesamtbetrag. Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Rechnungen anderweitig verfügen. Der Veranstalter kann in diesem Falle die Überlassung der Standfläche verweigern.

14. Verjährung

14.1 Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung, soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten des Veranstalters betroffen sind. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung.

14.2 Für die Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmerichtlinien und Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Kempten im Allgäu

Allgäu EventZentrum
Inh. Martin Kiesling
Unterwanger Str. 3
87439 Kempten (Allgäu)

Messe-Partner

Balingen               albmag               Zollernalbkreis               dehoga

Veranstalterhomepage

Hinweise